Allgemeine Geschäftsbedingungen des Instituts für Markenentwicklung

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Institut für Markenentwicklung Graz (kurz IfMG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom IfMG ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

  1. 2.1  Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

  2. 2.2  Das IfMG ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte

erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch das IfMG selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich das IfMG zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch das IfMG anbietet.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

  1. 3.1  Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

  2. 3.2  Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die

geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

4. Berichterstattung / Berichtspflicht

4.1 Das IfMG verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

4.2 Art und Formate von Zwischen- bzw. Endergebnissen werden am Beginn des Beratungsauftrags besprochen und vereinbart.

4.3 Das IfMG ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung und ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5. Schutz des geistigen Eigentums, Konzept- und Ideenschutz.

5.1. Alle Leistungen und Werke von IfMG, seiner Mitarbeiter und von beauftragten Dritten, sowie damit verbundene Urheberrechte und ausschließlichen Nutzungsrechte, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Renderings, Claims etc.) sowie einzelne Teile daraus bleiben grundsätzlich ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von IfMG.

5.2. Der Kunde erwirbt an diesen Leistungen/Werken durch Zahlung des Honorars die zeitlich und betreffend die Verwertungsarten nicht beschränkte Nutzungsbewilligung für den vereinbarten Verwendungszweck. Ohne weitergehende schriftliche Zustimmung des IfMG ist der Kunde jedoch nicht berechtigt, darüber hinausgehende Verwertungs- oder Nutzungshandlungen außerhalb des sich aus dem Angebot ergebenden Zweck (markentechnische Begleitung von Strategieprozessen und strategische Markenentwicklung) zu nutzen.

5.3. Mangels Anlass lautender schriftliche Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen des Instituts ausschließlich für sich und seine eigenen Geschäftszwecke in Österreich nutzen, sodass die Weitergabe von Leistungen des IFMG an Dritte (auch innerhalb einer Konzern- oder Holdingstruktur) nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mit dem IfMG zulässig ist.

5.4. Der Erwerb der hier beschriebenen oder allfällig darüberhinausgehend schriftlich vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungen/Werken des IFMG setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des vom IfMG jeweils dafür in Rechnung gestellten Honorares voraus (urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt). Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des IFMG , so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

5.5. In jedem Fall ist der Kunde des IfMG, im Rahmen der erteilten Werknutzungsbewilligung berechtigt, die im Laufe des strategischen Beratungsprozesses entstandenen Texte in allen Verwertungsarten zur Verwirklichung des Vertragszweckes (markentechnische Begleitung von Strategieprozessen und strategische Markenentwicklung) zu nutzen, zu bearbeiten und zu verändern, dies unbeschadet der Verpflichtung des Kunden für darüberhinausgehende Verwertungshandlungen die vorherige schriftliche Zustimmung des IfMG einzuholen. Für die Nutzung von Leistungen/Werken des IfMG, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht (markentechnische Begleitung von Strategieprozessen und strategische Markenentwicklung) ist sohin – unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von IfMG erforderlich, wofür dem IfMG eine gesonderte schriftlich zu vereinbarende Vergütung zusteht.

5.6. Da der Prozess der Marken- und Identitätsentwicklung neben der im jeweiligen Angebot erstellten Leistung des IfMG auch urheberrechtlich ungeschützte Ergebnisse mit sich bringt, die Grundlagen von weiteren Werbekampagnen, Teile von weiteren Werbesujets, Werbeclaims, Slogans, Projekt-, Produkt- oder Markennamen oder anderen Werken oder Leistungsschutzrechten sind (folgend kurz Leistungen), welche vom IfMG zur Durchführung des Strategieprozesses und zur Anschauungs- und Erprobungszwecken kreiert wurden und deshalb

nicht vom konkreten Vertragszweck erfasst sind, behält sich das IfMG daran die ausschließlichen Urheber- und Nutzungsrechte vor, dies unbeschadet der aufrechten Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 5.3.

Das IfMG und Kunde kommen daher überein, dass solche Ideen und Konzepte etc., die mit der Erbringung der Strategieleistung einhergehen und der Strategieberatung ihre charakteristische Prägung geben, von der Recheeinräumung nicht erfasst sind, hingegen als werberelevante Ideen und Konzepte zu Gunsten des IfMG geschützt sind.

5.7. Der Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen des Punktes 5 berechtigt das IfMG zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere Unterlassung und/oder Schadensersatz.

6. Gewährleistung

6.1 Das IfMG ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7. Haftung / Schadenersatz

7.1 Das IfMG haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

7.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

7.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

7.4. Es obliegt dem Kunden, die Überprüfung der Leistung sowie der von ihm verwendeten Werke und Leistungen, die im Zuge der Strategieberatung erbracht werden und über die eine gesonderte Nutzungsbewilligung eingeräumt wird, im Hinblick auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Das IfMG selbst ist nur zu einer rechtlich unverbindlichen Grobprüfung der Zulässigkeit verpflichtet.

8. Geheimhaltung / Datenschutz

8.1 Das IfMG verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3 Das IfMG ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

8.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

8.5 Das IfMG ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

8.6. Das IfMG ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo, sowie mit Fallbeispielen und Präsentationen auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

9. Honorar und Zahlungsbedingungen

9.1 Das IfMG erhält für seine Leistungen ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Das IfMG ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend die vereinbarte Akontierung beim Projektstart sowie Zwischenabrechnungen zu legen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

9.2 Das IfMG wird jeweils zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Diese Rechnungen sind binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen als vereinbart.

9.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des IfMG vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

9.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der IfMG den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Tagsatzes ist das Honorar für jene Beratertage, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

9.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist das IfMG von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10. Elektronische Rechnungslegung

10.1 Das IfMG ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch das IfMG ausdrücklich einverstanden.

11. Dauer des Vertrages

  1. 11.1  Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

  2. 11.2  Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

12.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des IfMG. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des IfMG zuständig; ungeachtet dessen ist das IfMG berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

12.4. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise; bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.